Vertrieb - Tarifkunden

Gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG dazu verpflichtet, alle drei Jahre den Grundversorger für die nächsten drei Jahre festzustellen. Der Grundversorger ist der zuständigen Regulierungsbehörde schriftlich mitzuteilen und im Internet zu veröffentlichen.

Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung mit Strom bzw. Erdgas beliefert (§ 36 Abs. 2 S. 1 EnWG).

 

Grundversorger im Sinne von § 36 Abs. 2 S. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Stichtag 01.07.2024
im Netzgebiet der Gemeinde Budenheim für 2025 bis 2027 sind die:

Gemeindewerke Budenheim AöR


Aktuelle Stromtarife und rechtliche Informationen finden Sie in unseren Downloads: