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Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Für die notwendige Systemstabilität der Stromnetze spielt § 14a EnWG eine entscheidende Rolle. Das neue Gesetz schafft die nötigen Voraussetzungen, damit Verteilnetzbetreiber ihre Netze jederzeit bedarfsgerecht und netzorientiert steuern können.

§ 14a EnWG ermöglicht den Verteilnetzbetreibern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Leistung einzelner Verbrauchsanlagen kurzfristig zu dimmen. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen.

 

Warum ist die Anmeldung einer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG erforderlich?

Die Neuregelung stellt unter anderem sicher, dass alle Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Stromspeicher, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, steuerbar sind und sofort ans Netz angeschlossen werden können.

Die Anlagensteuerung erfolgt voraussichtlich ab 2025-2026 über eine zusätzliche Steuereinheit, die in ihrem Zählerschrank eingebaut wird. Bei Bedarf wird aus der Ferne die Leistungsaufnahme Ihrer Anlage vom Netzbetreiber gedimmt – also kurzfristig auf ein niedrigeres Leistungsniveau reduziert, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie z.B. Ihr Elektroauto ganz normal aufladen können – allerdings ggf. mit einer längeren Ladezeit als üblich.

Die Neuregelung greift bei folgenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen die folgenden Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen
  • Wärmepumpen inklusive Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Batteriespeicher mit Netzbezug
  • Klimageräte für Raumkühlung

Diese Anlagen sind von der Neuregelung nicht betroffen

  • Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z. B. Kühlhäuser der Supermärkte)
  • Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
  • Anlagen im Bestand, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten

Bestandsanlagen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich nichts.

Für Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Die aktuellen Vereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 2028, danach sollen diese Anlagen in das neue 14a-Modell überführt werden. 

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt verpflichtend für Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen.

Hier finden Sie die detaillierten Beschlüsse der Bundesnetzagentur bezüglich der Vorgaben zur Steuerung sowie der Netzentgelte.