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Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG

Für die notwendige Systemstabilität der Stromnetze spielt § 14a EnWG eine entscheidende Rolle. Das neue Gesetz schafft die nötigen Voraussetzungen, damit Verteilnetzbetreiber ihre Netze jederzeit bedarfsgerecht und netzorientiert steuern können.

§ 14a EnWG ermöglicht den Verteilnetzbetreibern zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die Leistung einzelner Verbrauchsanlagen kurzfristig zu dimmen. Dies betrifft ausschließlich von der Bundesnetzagentur definierte Niederspannungsanlagen (Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Klimageräte sowie Stromspeicher) mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW. Alltägliche Stromverbraucher wie Waschmaschine, Trockner oder Herd – also Geräte des täglichen Haushaltsstrombedarfs – sind von der Steuerung ausgeschlossen.

 

Warum ist die Anmeldung einer Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG erforderlich?

Die Neuregelung stellt unter anderem sicher, dass alle Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen, Wärmepumpen, Klimageräte und Stromspeicher, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, steuerbar sind und sofort ans Netz angeschlossen werden können.

Die Anlagensteuerung erfolgt voraussichtlich ab 2026-2027 über eine zusätzliche Steuereinheit, die in ihrem Zählerschrank eingebaut wird. Bei Bedarf wird aus der Ferne die Leistungsaufnahme Ihrer Anlage vom Netzbetreiber gedimmt – also kurzfristig auf ein niedrigeres Leistungsniveau reduziert, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie z.B. Ihr Elektroauto ganz normal aufladen können – allerdings ggf. mit einer längeren Ladezeit als üblich.

Die Neuregelung greift bei folgenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen die folgenden Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen
  • Wärmepumpen inklusive Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Batteriespeicher mit Netzbezug
  • Klimageräte für Raumkühlung

Diese Anlagen sind von der Neuregelung nicht betroffen

  • Anlagen mit einer geringeren Leistung als 4,2 kW
  • Anlagen von Gewerbe und Großbetrieben (z. B. Kühlhäuser der Supermärkte)
  • Anlagen, die in der Mittelspannung angeschlossen sind
  • Anlagen im Bestand, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung keine individuelle Vereinbarung nach § 14a EnWG geschlossen hatten

Bestandsanlagen

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz. Für diese Anlagen ändert sich nichts.

Für Bestandsanlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG angemeldet sind, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Die aktuellen Vereinbarungen gelten bis zum 31. Dezember 2028, danach sollen diese Anlagen in das neue 14a-Modell überführt werden. 

Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.

Wie werden die reduzierten Netzentgelte verrechnet?

Netzentgelte sind ein fester Bestandteil Ihres Strompreises. Sie werden von Ihrem Netzbetreiber erhoben, die Abrechnung erfolgt jedoch über Ihren Stromanbieter. Das bedeutet: Sie zahlen das Netzentgelt direkt an Ihren Stromlieferanten, der es an den Netzbetreiber weiterleitet. Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Reduzierung der Netzentgelte zur Verfügung.

Wenn Sie eine Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG installiert haben, wird grundsätzlich Modul 1 als Berechnungsgrundlage für das Netzentgelt angenommen.
Möchten Sie stattdessen Modul 2 oder 3 nutzen, ist ein Antrag bei Ihrem Stromlieferanten erforderlich.

Die aktuellen Netzentgelte  sowie die Tarifstufen für Modul 3 finden Sie hier:    Netzentgelte 2026


Die verschiedenen Module für reduzierte Netzentgelte:

Pauschal

Modul 1

Sie erhalten eine pauschale Reduzierung des Netzentgeltes — unabhängig vom Verbrauch. Ein separater Zähler für das Gerät ist nicht erforderlich.

Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom aktuellen Netzentgelt der Gemeindewerke Budenheim AöR.

Prozentual

Modul 2

Bei diesem Modul wird das Netzentgelt um 60 Prozent gesenkt. Das Netzentgelt ist Bestandteil des Strompreises. Die Höhe der Entlastung ist also abhängig vom Verbrauch.

Voraussetzung: Es muss ein separater Zähler für das steuerbare Gerät installiert werden.

Zeitvariabel

Modul 3

Ziel dieses Moduls ist die Reduzierung von Lastspitzen im Netz. Es sind Zeitfenster mit drei Netzentgelttarifen vorgesehen. Sie profitieren von einem niedrigeren Netzentgelt, wenn Sie Ihren Verbrauch in Zeiten mit niedriger Netzauslastung verschieben.

Voraussetzung: Es muss ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) installiert werden.

Dieses Modul kann nur mit Modul 1 kombiniert werden.

 

Für die Reduzierung der Netzentgelte benötigen wir von Ihnen den beigefügten Antrag zur Anmeldung der Anlage sowie eine Vereinbarung:

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum § 14a EnWG ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt verpflichtend für Neuanlagen, die ab 2024 in Betrieb gehen.

Hier finden Sie die detaillierten Beschlüsse der Bundesnetzagentur bezüglich der Vorgaben zur Steuerung sowie der Netzentgelte.